1998 habe ich vom Ersteller eine Neubauwohnung mit Balkonverglasung erworben. Vor 2 Jahren wechselte der Eigentümer einer Wohnung im Haus. Da der neue Eigentümer bei seinem Balkon ebfalls eine Verglasung installieren wollte reichte er bei der Gemeinde ein Baugesuch ein. Aufgrund dieses Gesuches erhalte ich heute, 23 Jahre nach dem Kauf, von der Gemeinde ein Schreiben, wonach für meine Balkonverglasung keine Baubewilligung vorliegt.
Ich werde aufgefordert nachträglich eine Bewilligung einzuholen um den Zustand zu legalisieren. Da mein Balkon zudem minim über die Gebäudefassade hervorsteht stellt sich die Baubehörde auf den Standpunkt, dass es sich nicht um einen Balkon sondern um eine Loggia handelt bei welcher bezüglich Ausnützungsziffer andere Bestimmungen gelten würden. Ich solle deshalb mit dem Gesuch die erforderlichen Berechnungen die Ausnützungsziffer betreffend einreichen und nachweisen, dass die Ausnützungsziffer nicht überschritten wird.
Nachdem ich erstmal aus allen Wolken gefallen bin versuche ich mich kundig zu machen.
Wird bei einer Neubaufertigstellung das Gebäude nicht vom Hochbauamt bezüglich Bewilligung und Einhaltung aller Bestimmungen abgenommen?
Kann ich mich als Käufer nach einer behördlichen Bauabnahme und Eintragung im Grundbuchamt nicht darauf verlassen, dass alle nötigen Bewilligungen geprüft und eingehalten wurden?
Habe ich eine Möglichkeit nach 23 Jahren auf ein Art von Bestandesrecht?
Was geschieht wenn ich nichts unternehme und den Zustand so belasse wie gehabt?
Ich habe gehört, dass bei einer Veränderung der Ausnützungsziffer das gesamte Gebäude bezüglich Einhaltung aller aktuell geltenden Vorschriften überprüft wird. Sollte dies nicht der Fall sein müsse ich damit rechnen, dass die Behörden zusätzliche Anpassungen verlangen können. Ist die richtig?
Ich hoffe sehr, dass mir hier im Forum jemand mit Infos behilflich sein kann. Vielen Dank.