Wasserleitung nicht im Grundbuch eingetragen

Wir haben am letzten Wochenende eine Überraschung auf unserem neuen Grundstück erlebt. Unter dem neuen Vorplatz waren laute Geräusche von fliessendem Wasser zu hören. Da sich dort eigentlich keine Wasserleitung befindet, waren wir sehr beunruhigt und haben die neu verlegten Bodenplatten wieder aufgenommen und den Schotter beseitigt. Zum Vorschein kam eine dicke Wasserleitung, mit defekter Schelle und einem Leck, welches Mengen von Wasser wie eine Fontäne herausdrückte. Wir haben den Gewässermeister informiert, welcher sofort kam und den Überlauf am Bach öffnete. Danach beruhigte sich die Situation. Fazit wir haben eine Wasserleitung auf dem Grundstück, welche nicht im Grundbuch eingetragen ist. Wie verhält man sich in solch einer Situation? Wer haftet für die Schäden? Kann man darauf bestehen, dass solche Leitungen entfernt werden? Oder muss man diese dulden (Bestandsschutz)? Vielen Dank für Eure Meinungen dazu.
Karin und Bernd

Guten Tag Karin und Bernd
bevor geflickt wird muss die Eigentümerin der Wasserleitung festgestellt und über den künftigen Verlauf der Leitung, der allgemeinen Bedingungen (Unterhalt) vom Durchgangsrecht (Last auf der Parzelle) verhandelt werden. Vielleicht gibt es auch nur ein „Zivil“ geregelter Vertrag welcher bei Parzellenverkauf vorenthalten wurde.

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Danke für Deine Antwort.
Die Wasserleitung gehört der Gemeinde und liegt vermutlich schon lange Zeiten in der Erde, so wie sie aussieht. Die Vorbesitzerin hat keinen Vertrag zu dieser Leitung, wir haben noch einmal nachgefragt. Und sie hat sehr lange in dem Haus gelebt.
Eigentlich würden wir die Wasserleitung gerne entfernen lassen. Mittlerweile haben wir einen RA konsultiert, der uns mitteilte, dass wir es quasi dulden müssen, dass Leitungen unter der Erde sind, von denen wir nichts wissen. Der Eigentümer der Leitungen haftet für allfällige Schäden. Das ist nicht besonders erfreulich, wenn man gerade neu gebaut hat und nicht weiss, dass etwas unter der Erde ist…

Im Reglement unserer Wasserversorgung steht beim Abschnitt „Leitungsnetz“

„Der/die BezügerIn erteilt oder verschafft der Wasserversorgung unentgeltlich das Durchleitungsrecht für die ihn/sie oder Dritte versorgende Wasserleitung, bewilligt das Setzen von Hydranten und besorgt die Freihaltung des Leitungstrassees.“

Es gibt eine Anschlusspflicht für die Wasserversorgung wonach sie alle Gebäude im Siedlungsgebiet beliefern muss (wenn die einen Anschluss wollen), im Gegenzug muss der Nutzer teile der benötigten öffentlichen Infrastruktur dulden. Im Grundbuch allein ist nicht alles erwähnt.
Ferner gibt ein Leitungskatasterauszug über das eigene Grundstück Auskunft was sonst noch alles im Boden ist (Wasser, Kanalisation, Strom, TV, Telefon, Gas, Fernwärme…)

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